Sehr geehrte Mandanten,
mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Einführung einer E-Rechnungspflicht für inländische Rechnungen ab dem 1. Januar 2025 für B2B-Bereich (Business to Business) beschlossen. Damit soll der Umsatzsteuerbetrug in Deutschland bekämpft werden.
Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung, auch elektronische Rechnung genannt, ist eine Rechnung, bei der Rechnungsinformationen elektronisch übermittelt, automatisiert empfangen und weiterverarbeitet werden.
Im Gegensatz zu Papierrechnungen oder Bilddateien wie PDF werden die Rechnungsinhalte in einem strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz dargestellt. Dies ermöglicht eine durchgängig digitale Verarbeitung von der Rechnungserstellung bis zur Zahlung der Rechnungsbeträge. Unter einer E-Rechnung versteht der Gesetzgeber eine Rechnung, die der europäischen Norm EN 16931 entspricht.
Welche Vorteile hat eine E-Rechnung gegenüber einer Papierform?
Zeit- und Ressourcenersparnis: Bei der E-Rechnung entfallen manuelle Prozesse wie Drucke, Kuvertieren, Frankieren und Versenden. Dies spart Kosten und Zeit.
Schnelle Verarbeitung und pünktliche Zahlung: E-Rechnungen können vom Empfänger direkt in das Buchhaltungssystem übernommen und automatisch verarbeitet werden. Dies führt zu kürzeren Durchlaufzeiten und eine schnellere Bezahlung.
Verbesserte Transparenz und Nachvollziehbarkeit: Alle Rechnungen werden digital gespeichert und sind jederzeit auffindbar, auch bei Urlaub oder Krankheit.
Positive Umweltbilanz: E-Rechnungen sparen Papier, Toner und Transportwege.
Geringere Kosten: Mit E-Rechnungsprozessen können Sie effektiv sparen, da die Kosten für Papier, Kuverts, Druck und Porto komplett entfallen.
Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht?
Die Neuregelung bedeutet, dass ab dem 1 Januar 2025 ausnahmslos alle Unternehmen in der Lage sein müssen, elektronische Rechnungen zu empfangen (dies gilt auch für Unternehmer, die selbst nur steuerfreie Leistungen erbringen).
Der Versand von E-Rechnungen wird ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls grundsätzlich für alle Unternehmen zur Pflicht, allerdings gibt es dafür Übergangsregelungen:
So dürfen bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin Papierrechnungen versendet werden. Andere elektronische Formate (PDF, etc.) dürfen jedoch nur noch mit Einwilligung des Empfängers versendet werden.
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 EUR im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden.
Ab dem 1. Januar 2028 müssen alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden.
Wofür gilt keine E-Rechnungspflicht?
Die E-Rechnungspflicht gilt nicht für steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 EUR und Fahrausweise.
Bei Rechnungen an Endverbraucher (B2C) bleibt deren Zustimmung Voraussetzung für die elektronische Rechnungsstellung.
Was müssen Sie tun?
Da Sie ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein müssen elektronische Rechnung zu empfangen und zu verarbeiten und – wahlweise – zu versenden, ist zu prüfen, ob Ihre derzeit verwendete Rechnungssoftware das unterstützt. Unter einer E-Rechnung versteht der Gesetzgeber eine Rechnung, die der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Die XRechnung und ZUGFerD sind zwei Formate für die E-Rechnung, die dieser Norm entsprechen.
Über die Plattform DATEV Unternehmen online ist die Erstellung, die Verarbeitung, der Versand und der Empfang von E-Rechnungen rechtssicher und revisionssicher gewährleistet.
Über die Einführung der E-Rechnung können Sie sich gern den folgenden Leitfaden anschauen.
Kommen Sie auf uns zu und lassen Sie uns gemeinsam diese Herausforderung meistern. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Anforderungen. Je schneller Sie die E-Rechnung einführen, desto schneller profitieren Sie auch von den Vorteilen.