Sehr geehrte Mandanten,
mit diesem Schreiben informieren wir Sie über die steuerliche Behandlung von Sachbezügen in Form von Gutscheinen bis 50 EUR monatlich und die dabei zu beachtenden Voraussetzungen.
1. Steuerfreier Sachbezug – 50-EUR-Freigrenze
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Sachbezüge bis zu 50 EUR pro Monat (brutto) steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren.
Wichtig ist, dass es sich tatsächlich um einen Sachbezug handelt und nicht um eine Geldleistung. Überschreitet der Sachbezug in einem Monat die 50-EUR-Grenze, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.
2. Voraussetzungen für Gutscheine und Geldkarten
Damit Gutscheine oder Geldkarten als Sachbezug gelten, müssen insbesondere folgende Punkte erfüllt sein:
- Es handelt sich um einen Gutschein oder eine Geldkarte, die ausschließlich zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen berechtigt.
- Die Gutscheine/Geldkarten sind keine Barzahlungsersatzmittel (z. B. keine allgemeinen Kreditkarten-/ Debitkartenfunktionen).
- Der Gutschein/die Karte wird von einem bestimmten Akzeptanzpartner oder einem begrenzten Akzeptanznetzwerk akzeptiert (z. B. Einzelhandelskette, regionale City-Card, bestimmte Ladenverbünde).
- Ein Rücktausch in Bargeld ist ausgeschlossen. Eine Barauszahlung des Gutscheinwerts darf nach den Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) weder vertraglich vorgesehen noch tatsächlich möglich sein; andernfalls liegt steuerpflichtiger Geldlohn vor.
- Die 50-EUR-Grenze wird pro Monat und pro Arbeitnehmer eingehalten.
Geldleistungen oder zweckgebundene Geldzahlungen (z. B. Überweisung eines Geldbetrags mit der Maßgabe „Bitte tanken“) fallen nicht unter die Sachbezugsregelung und sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
3. Hinweis zu Amazon-Gutscheinen / Amazon Marketplace und ähnlichen Anbietern
Bei der Nutzung von Gutscheinen für Online-Plattformen ist besondere Vorsicht geboten:
- Gutscheine für Plattformen mit sehr breitem, marktplatzähnlichem Angebot (z. B. Amazon Marketplace) sind in der Regel nicht als steuerfreier Sachbezug zulässig.
- Hintergrund ist, dass über solche Plattformen teilweise nahezu alle Waren und Dienstleistungen bezogen werden können und die Finanzverwaltung dies als Barlohnersatz einstufen wird, der steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
4. Typische Gestaltungsformen
Übliche und in der Praxis bewährte Varianten sind zum Beispiel:
- Gutscheine von bestimmten Einzelhändlern oder Handelsketten (z. B. Lebensmittel-, Drogerie- oder Bekleidungsgeschäfte)
- Regionale City-Cards oder Center-Gutscheine (Einkaufszentrum, Innenstadtverbund)
- Gutscheine für bestimmte Dienstleistungsanbieter (z. B. Fitnessstudio, Kino, Wellness)
Wichtig ist, dass die jeweilige Ausgestaltung den steuerlichen Anforderungen entspricht. Die Vertragsunterlagen mit dem Gutschein-/ Kartenaussteller sollten daher sorgfältig geprüft und dokumentiert werden.
5.. Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen
Falls Sie die 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze bereits nutzen, sollten Sie prüfen, ob Ihre bestehenden Gutschein- oder Kartensysteme den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Wenn Sie die steuerfreien Sachbezüge bislang noch nicht nutzen, kann ein entsprechendes Konzept ein attraktives Instrument zur Mitarbeiterbindung und -motivation darstellen.
Gerne unterstützen wir Sie bei:
- der Auswahl geeigneter Gutschein- oder Kartensysteme,
- der Prüfung bestehender Vereinbarungen mit Anbietern,
- der lohnsteuerlich korrekten Gestaltung und Dokumentation in Ihrem Unternehmen.
Mit freundlichen Grüßen

