Sehr geehrte Leser*innen,
mit dem aktuellen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.08.2026 (BMF veröffentlicht am 07.08.2026) hat das BMF einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem die im Koalitionsvertrag angekündigte Kassenpflicht umgesetzt werden soll.
Bis zur Umsetzung dieses Referentenentwurfes sind Unternehmen grundsätzlich nicht verpflichtet ein elektronisches Kassensystem zu verwenden und ist die offene Ladenkasse weiterhin zulässig.
Der Referentenentwurf beinhaltet Folgendes:
Kassenpflicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Gewerbetreibende und Freiberufler, deren Gesamtumsatz (§19 (2) Satz 1 UStG) 100.000 EUR übersteigt. Diese gilt für das gesamte Unternehmen und nicht für jede einzelne Verkaufsstelle einzeln. Daher können zukünftig, wenn diesem Referentenentwurf zugestimmt wird, auch kleine Wochenmarktstände von der Kassenpflicht betroffen sein. Aktuell ist noch ungeklärt, ob und falls ja welche Ausnahmen für mobile Verkaufsformen oder Verkaufsstellen ohne Stromversorgung gelten.
Bei erstmaligem Überschreiten dieser Umsatzgrenze soll die Kassenpflicht grundsätzlich ab dem 01.04. des Folgejahres gelten. Das Überschreiten der Umsatzgrenze muss innerhalb eines Monates nach Eintritt der Kassenpflicht dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.
Zur Erfüllung der Kassenpflicht ist ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) vorgesehen.
Der Referentenentwurf regelt auch, dass ab 01.01.2028 die papierhafte Belegausgabepflicht abgeschafft werden soll und stattdessen eine elektronische Belegbereitstellungspflicht gelten soll.
Jeder Unternehmer muss nun abwarten und prüfen, inwieweit diesem Entwurf zugestimmt wird und er diesen in seinem Unternehmen umsetzen muss.
Für Rückfragen und Beratungen stehen wir Ihnen gern jederzeit zur Verfügung.

