die nächste gesetzliche Anpassung des Mindestlohns in Deutschland erfolgt zum 1. Januar 2025. Der gesetzliche Mindestlohn wird in diesem Schritt von den derzeitigen 12,41 EUR auf 12,82 EUR pro Stunde angehoben.
Anspruch auf den Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren – unabhängig von ihrer Tätigkeit. Allerdings gibt es einige Ausnahmen. Dazu gehören unter anderem
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
- Pflichtpraktikanten im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes,
- Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten,
- Personen, die einen Freiwilligendienst leisten und
- grundsätzlich auch ehrenamtlich Tätige.
Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung auf Minijob- und Midijobgrenzen
Durch die Anhebung des Mindestlohns wird auch die Verdienstgrenze für Minijobber angepasst. Ab 2025 gilt daher als Minijobber, wer nicht mehr als 556,00 EUR brutto pro Monat verdient.
Die Verdienstgrenze für den Midijob (Übergangsbereich) liegt 2025 bei 556,01 EUR bis 2.000 EUR. Für Arbeitnehmer, die bisher als Midijobber gemeldet sind sowie einen Verdienst zwischen 538,01 EUR und 556 EUR haben, gibt es keine Bestandschutzregel. Ab 2025 müssen diese Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern als geringfügig Beschäftigte (Minijobber) abgerechnet werden.